Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1987, besitzt seit 2008 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Am 11. Oktober 2025 gegen 01.50 Uhr fuhr der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. März 2026 mit seinem Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,22 Gewichtspromille sowie unter dem Einfluss von Kokain und THC-haltigen Substanzen (Kokain: > 640 μg/l; THC 1,8 μg/l). Er bog mit seinem Wagen auf der Krauchthalstrasse in Madiswil im Kanton Bern in eine Hauszufahrt ein. Dabei manövrierte er pflichtwidrig unvorsichtig, so dass er mit der Uferböschung des Baches und frontal mit einem Zaunpfosten kollidierte und so Drittschaden verursachte. Als er in der Uferböschung stand und bevor er wegfuhr, hupte er wiederholt. Danach entfernte er sich mit seinem Wagen von der Unfallstelle, ohne den Geschädigten oder die Polizei über den Unfall zu informieren. Er musste zudem aufgrund des Unfalls damit rechnen, dass die Polizei einen Atemalkoholtest oder eine andere Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit vorgenommen hätte. Weil er dennoch ohne Meldung davonfuhr, konnte eine solche Massnahme nicht unverzüglich durchgeführt werden. B. Der Beschwerdeführer wurde infolge dieses Ereignisses mit dem erwähnten Strafbefehl vom
25. März 2026 der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig erklärt, we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, sowie unter Drogeneinfluss), mehrfach begangener einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Ferner wurde er wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung schuldig gesprochen. Dieser Straf- befehl wurde nicht angefochten. C. Vor Erlass dieses Strafbefehls, mit Datum vom 22. Oktober 2025, hatte das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass infolge des Ereignisses vom 11. Oktober 2025, von dem die Vorinstanz aufgrund des Polizeirapports Kenntnis erhalten hatte, ein Administrativverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Zudem werde ihm der vor Ort durch die Polizei abgenommene Führerausweis nicht zurückerstattet. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme, welche er indes nicht wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führer- ausweis rückwirkend ab dem 11. Oktober 2025 vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Sie stellte fest, dass beim fraglichen Ereignis namentlich ein Mischkonsum vorgelegen habe. Es bestünden daher ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Der Beschwer- deführer wurde aufgefordert, bis zum 14. Juli 2026 ein Fahreignungsgutachten, erstellt durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) einzureichen, welches insbesondere seine Fahreignung bestätigt. Der definitive Entscheid erfolge nach Erhalt dieses Fahreignungsgutachten sowie des rechtskräftigen Urteils in der Strafsache (von dem die Vorinstanz in dem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatte). In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. E. Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Er teilte mit, dass er erst für den 28. Juli 2026 einen Termin zur Begutachtung beim Institut für Rechtsmedizin
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 der Universität Bern erhalten habe und beantragte daher eine Verlängerung der angesetzten Frist. Ferner übermittelte er der Vorinstanz den Strafbefehl vom 25. März 2026. Zudem legte er dar, dass er bei der B.________ AG als Leiter Werkstatt arbeite. Dabei gehörten Einsätze ausserhalb des Betriebs, insbesondere für Kundenbesuche sowie Auslandsreisen zu den Lieferanten, zur täglichen Arbeit. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht zumutbar, da es dabei namentlich an der notwendigen Flexibilität mangle. Er ersuche daher darum, ihm für die Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs eine Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten zu erteilen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 verlängerte die Vorinstanz die Frist zur Einreichung des Fahreignungsgutachtens zum 1. November 2026. Weiter teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten abgewiesen werden müsse, woraufhin dieser am 8. Juni 2026 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte. F. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026, zugestellt am 18. Juni 2026, hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung für Fahrten, welche zur Berufsausübung notwendig sind, nicht erfüllt seien und verwies auf die gesetzlichen Vorausset- zungen. Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten während des Führerausweisentzuges wurde daher abgewiesen. G. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. Juli 2026 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere, dass ihm eine Bewilligung für Fahrten während des Führerausweisentzugs, sofern diese zur Berufsausübung notwendig seien, zu erteilen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragt am 18. August 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 bzw. Art. 120 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Da es sich um eine Massnahme im Rahmen eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises – nämlich um ein Gesuch um eine Bewilligung für Fahrten während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs, soweit diese zur Berufsausübung notwendig sind – geht, handelt es sich (auch) beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid, der innerhalb der Frist von zehn Tagen seit Empfang der Verfügung anzufechten gewesen wäre (siehe Art. 76 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz hielt in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung indes fest, dass eine
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit deren Empfang einzureichen sei. Ob die Beschwerdefrist daher gestützt auf das Vertrauensprinzip als eingehalten zu gelten hat – obwohl die Beschwerde gegen den am 18. Juni 2026 erst am 20. Juli 2026 eingereicht wurde – und ob somit auf die Beschwerde eingetreten werden muss, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund des Führerausweisentzugs gezwungen gewesen, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine neue Anstellung als Werkstattleiter anzunehmen. Diese Tätigkeit erfordere regelmässige Fahrten zu Kunden sowie zu Lieferanten und könne nicht in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeübt werden. Ohne Führerausweis drohe ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle, weshalb seine wirtschaftliche Existenz konkret gefährdet sei. Zudem verletze der Entscheid die Wirtschaftsfreiheit bzw. erweise sich als unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit könne seiner Ansicht nach durch mildere Massnahmen, namentlich durch regelmässige Kontrollen seiner Fahrfähigkeit oder andere geeignete Auflagen, ausreichend gewahrt werden. Die Vorinstanz habe solche Alternativen nicht hinreichend geprüft. Zudem bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er künftig erneut in schwerwiegender Weise gegen Verkehrsvorschriften verstossen werde. Seit dem Vorfall vom 11. Oktober 2025 lebe er alkohol- und drogenabstinent, er habe im Verfahren stets kooperiert und sich aktiv um die Abklärung seiner Fahr- eignung bemüht. Die noch nicht abgeschlossene Fahreignungsabklärung sei im Wesentlichen auf die lange Dauer des Begutachtungsverfahrens zurückzuführen. Unter diesen Umständen bestünden Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für den fortdauernden (vorsorglichen) Sicherungsentzug weiterhin erfüllt seien. Schliesslich würden seine privaten Interessen an der Erteilung der geforderten Ausnahmebewilligung die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung überwiegen.
E. 3.2 Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzuges zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.1 Die am 15. Juni 2017 eingereichte Motion 17.3520 Graf-Lischer mit dem Titel "Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!" forderte, dass die Strassenverkehrs- gesetzgebung so angepasst werden sollte, dass die zuständige Behörde bei Führerausweis- entzügen nach den Art. 16 ff. SVG die Möglichkeit hat, bei Berufsfahrern die Sanktionen auf privater und beruflicher Ebene markanter zu differenzieren. In Folge dieser Motion trat am 1. April 2023 der revidierte Art. 33 Abs. 5 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) in Kraft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die kantonale Behörde Ausweisinhabern unter gewissen Voraussetzungen eine Bewilligung für Fahrten während des Führerausweisentzugs erteilen kann, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Die Voraussetzungen hierfür sind (kumulativ), dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 entzogen wird (Bst. a), er nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird (Bst. b) und er in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist (Bst. c).
E. 4.2 Bereits aus dem klaren Wortlaut des neuen Art. 33 Abs. 5 VZV ergibt sich, dass diese
Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Wie das Bundesgericht unter Verweis
namentlich auf die Verordnungsmaterialien festhielt, können die für die Berufsausübung
erforderlichen Fahrten während des Führerausweisentzugs infolge einer mittelschweren (Art. 16b
SVG) oder schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) niemals bewilligt werden, sondern nur im Falle
eines Entzugs wegen leichter Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a SVG (siehe Urteil BGer
1C_417/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.2). Vorliegend geht es um einen vorsorglichen Entzug des
Führerausweises und in keiner Weise um einen Warnungsentzug infolge einer leichten
Widerhandlung. Es steht daher keine "leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG" im Raum.
Überdies dürfte auch das fragliche Ereignis vom 11. Oktober 2025 als solches, dessen admini-
strativrechtliche Folgen im Rahmen des Warnungsentzugs bzw. der Sperrfrist im Rahmen eines
Sicherungsentzugs noch ausstehen, offensichtlich nicht als eine solche qualifiziert werden dürfte.
Der Beschwerdeführer hat den am 15. Januar 2026 ausgesprochenen vorsorglichen Entzug des
Führerausweises nicht angefochten und im Übrigen im weiteren Zeitverlauf von der Vorinstanz auch
keine Verfügung über dessen Aufrechterhaltung verlangt (vgl. Art. 30a Abs. 2 VZV); vielmehr
beantragte er mit seinem Schreiben vom 21. Mai 2026 ausdrücklich (nur) die Bewilligung für die zur
Berufsausübung notwendigen Fahrten. Die Vorinstanz ging beim vorsorglichen Entzug des
Führerausweises, der unangefochten geblieben ist, zu Recht davon aus, dass ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen (vgl. hierzu etwa Urteile BGer 1C_285/2018 vom
12. Oktober 2018 E. 3; 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017
E. 2.4.2 mit Hinweisen). Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug des Führerausweises hat keine
Sanktionsfunktion; vielmehr bezweckt er die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenver-
kehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und zwar unabhängig vom Verschulden (Urteil BGer
1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.2). Vom Gesetzgeber war es nicht gewünscht und es ist
weder in einem formellen Gesetz noch auf Verordnungsebene vorgesehen, einen Fahrzeugführer
zum Zwecke der Berufsausübung zum Verkehr zuzulassen, obwohl ernsthafte Zweifel an dessen
Fahreignung bestehen. Vielmehr sollten entsprechende Fahrzeugführer (gegebenenfalls vorerst
durch vorsorgliche Massnahmen bzw. in der Folge durch einen [definitiven] Sicherungsentzug) vom
Strassenverkehr ferngehalten werden. Entsprechend sieht auch Art. 33 Abs. 5 Bst. b VZV als
Voraussetzung für eine Bewilligung für Fahrten zur Berufsausübung während des Führerausweis-
entzugs ausdrücklich vor, dass der Führerausweis nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzo-
gen sein darf – wie dies bei (vorsorglichen oder definitiven) Sicherungsentzügen grundsätzlich der
Fall ist. Für die Anwendung von Art. 33 Abs. 5 VZV besteht daher vorliegend kein Raum.
E. 5 Weiter geht der Beschwerdeführer auch mit seiner Argumentation, wonach die angefochtene Verfügung die Wirtschaftsfreiheit bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen würde, offensicht- lich fehl. So ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der grossen Gefahr, die nicht fahrtaugliche Lenker für die Verkehrssicherheit darstellen, der vorsorgliche Entzug des Führer- ausweises bis zur abschliessenden Abklärung der Fahreignung gerechtfertigt und der Beschwer- deführer hat die dadurch verursachte, zeitlich begrenzte Einschränkung seiner Freiheitsrechte (insbesondere der Wirtschaftsfreiheit) hinzunehmen (vgl. Urteile BGer 1C_260/2024 vom 29. Januar 2025 E. 4.3; 1C_208/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.2). Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass beson- dere Umstände vorlägen, weshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Bewilligung für zur
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Berufsausübung notwendige Fahrten hätte gewährt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für seine Arbeit täglich Auto fahren und überdies auch weite Strecken wie Auslands- reisen zu den Lieferanten etc. zurücklegen müsse – wodurch die Verkehrssicherheit umso mehr gefährdet würde. Das private Interesse des Beschwerdeführers, der sich den Mischkonsum anläss- lich des Ereignisses vom 11. Oktober 2025 selbst zuzuschreiben hatte, muss vor dem zentralen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit in casu offensichtlich zurückstehen.
E. 6 Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
E. 7 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. September 2026/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2026 141 Urteil vom 8. September 2026 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher, Dina Beti Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Gesuch um Bewilligung für Fahrten zur Berufsausübung Beschwerde vom 20. Juli 2026 gegen die Verfügung vom 17. Juni 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1987, besitzt seit 2008 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Am 11. Oktober 2025 gegen 01.50 Uhr fuhr der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. März 2026 mit seinem Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,22 Gewichtspromille sowie unter dem Einfluss von Kokain und THC-haltigen Substanzen (Kokain: > 640 μg/l; THC 1,8 μg/l). Er bog mit seinem Wagen auf der Krauchthalstrasse in Madiswil im Kanton Bern in eine Hauszufahrt ein. Dabei manövrierte er pflichtwidrig unvorsichtig, so dass er mit der Uferböschung des Baches und frontal mit einem Zaunpfosten kollidierte und so Drittschaden verursachte. Als er in der Uferböschung stand und bevor er wegfuhr, hupte er wiederholt. Danach entfernte er sich mit seinem Wagen von der Unfallstelle, ohne den Geschädigten oder die Polizei über den Unfall zu informieren. Er musste zudem aufgrund des Unfalls damit rechnen, dass die Polizei einen Atemalkoholtest oder eine andere Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit vorgenommen hätte. Weil er dennoch ohne Meldung davonfuhr, konnte eine solche Massnahme nicht unverzüglich durchgeführt werden. B. Der Beschwerdeführer wurde infolge dieses Ereignisses mit dem erwähnten Strafbefehl vom
25. März 2026 der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig erklärt, we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, sowie unter Drogeneinfluss), mehrfach begangener einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Ferner wurde er wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung schuldig gesprochen. Dieser Straf- befehl wurde nicht angefochten. C. Vor Erlass dieses Strafbefehls, mit Datum vom 22. Oktober 2025, hatte das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass infolge des Ereignisses vom 11. Oktober 2025, von dem die Vorinstanz aufgrund des Polizeirapports Kenntnis erhalten hatte, ein Administrativverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Zudem werde ihm der vor Ort durch die Polizei abgenommene Führerausweis nicht zurückerstattet. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme, welche er indes nicht wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führer- ausweis rückwirkend ab dem 11. Oktober 2025 vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Sie stellte fest, dass beim fraglichen Ereignis namentlich ein Mischkonsum vorgelegen habe. Es bestünden daher ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Der Beschwer- deführer wurde aufgefordert, bis zum 14. Juli 2026 ein Fahreignungsgutachten, erstellt durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) einzureichen, welches insbesondere seine Fahreignung bestätigt. Der definitive Entscheid erfolge nach Erhalt dieses Fahreignungsgutachten sowie des rechtskräftigen Urteils in der Strafsache (von dem die Vorinstanz in dem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatte). In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. E. Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Er teilte mit, dass er erst für den 28. Juli 2026 einen Termin zur Begutachtung beim Institut für Rechtsmedizin
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 der Universität Bern erhalten habe und beantragte daher eine Verlängerung der angesetzten Frist. Ferner übermittelte er der Vorinstanz den Strafbefehl vom 25. März 2026. Zudem legte er dar, dass er bei der B.________ AG als Leiter Werkstatt arbeite. Dabei gehörten Einsätze ausserhalb des Betriebs, insbesondere für Kundenbesuche sowie Auslandsreisen zu den Lieferanten, zur täglichen Arbeit. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht zumutbar, da es dabei namentlich an der notwendigen Flexibilität mangle. Er ersuche daher darum, ihm für die Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs eine Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten zu erteilen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 verlängerte die Vorinstanz die Frist zur Einreichung des Fahreignungsgutachtens zum 1. November 2026. Weiter teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten abgewiesen werden müsse, woraufhin dieser am 8. Juni 2026 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte. F. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026, zugestellt am 18. Juni 2026, hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung für Fahrten, welche zur Berufsausübung notwendig sind, nicht erfüllt seien und verwies auf die gesetzlichen Vorausset- zungen. Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten während des Führerausweisentzuges wurde daher abgewiesen. G. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. Juli 2026 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere, dass ihm eine Bewilligung für Fahrten während des Führerausweisentzugs, sofern diese zur Berufsausübung notwendig seien, zu erteilen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragt am 18. August 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 bzw. Art. 120 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Da es sich um eine Massnahme im Rahmen eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises – nämlich um ein Gesuch um eine Bewilligung für Fahrten während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs, soweit diese zur Berufsausübung notwendig sind – geht, handelt es sich (auch) beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid, der innerhalb der Frist von zehn Tagen seit Empfang der Verfügung anzufechten gewesen wäre (siehe Art. 76 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz hielt in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung indes fest, dass eine
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit deren Empfang einzureichen sei. Ob die Beschwerdefrist daher gestützt auf das Vertrauensprinzip als eingehalten zu gelten hat – obwohl die Beschwerde gegen den am 18. Juni 2026 erst am 20. Juli 2026 eingereicht wurde – und ob somit auf die Beschwerde eingetreten werden muss, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund des Führerausweisentzugs gezwungen gewesen, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine neue Anstellung als Werkstattleiter anzunehmen. Diese Tätigkeit erfordere regelmässige Fahrten zu Kunden sowie zu Lieferanten und könne nicht in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeübt werden. Ohne Führerausweis drohe ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle, weshalb seine wirtschaftliche Existenz konkret gefährdet sei. Zudem verletze der Entscheid die Wirtschaftsfreiheit bzw. erweise sich als unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit könne seiner Ansicht nach durch mildere Massnahmen, namentlich durch regelmässige Kontrollen seiner Fahrfähigkeit oder andere geeignete Auflagen, ausreichend gewahrt werden. Die Vorinstanz habe solche Alternativen nicht hinreichend geprüft. Zudem bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er künftig erneut in schwerwiegender Weise gegen Verkehrsvorschriften verstossen werde. Seit dem Vorfall vom 11. Oktober 2025 lebe er alkohol- und drogenabstinent, er habe im Verfahren stets kooperiert und sich aktiv um die Abklärung seiner Fahr- eignung bemüht. Die noch nicht abgeschlossene Fahreignungsabklärung sei im Wesentlichen auf die lange Dauer des Begutachtungsverfahrens zurückzuführen. Unter diesen Umständen bestünden Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für den fortdauernden (vorsorglichen) Sicherungsentzug weiterhin erfüllt seien. Schliesslich würden seine privaten Interessen an der Erteilung der geforderten Ausnahmebewilligung die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung überwiegen. 3.2. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzuges zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1. Die am 15. Juni 2017 eingereichte Motion 17.3520 Graf-Lischer mit dem Titel "Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!" forderte, dass die Strassenverkehrs- gesetzgebung so angepasst werden sollte, dass die zuständige Behörde bei Führerausweis- entzügen nach den Art. 16 ff. SVG die Möglichkeit hat, bei Berufsfahrern die Sanktionen auf privater und beruflicher Ebene markanter zu differenzieren. In Folge dieser Motion trat am 1. April 2023 der revidierte Art. 33 Abs. 5 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) in Kraft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die kantonale Behörde Ausweisinhabern unter gewissen Voraussetzungen eine Bewilligung für Fahrten während des Führerausweisentzugs erteilen kann, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Die Voraussetzungen hierfür sind (kumulativ), dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 entzogen wird (Bst. a), er nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird (Bst. b) und er in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist (Bst. c). 4.2. Bereits aus dem klaren Wortlaut des neuen Art. 33 Abs. 5 VZV ergibt sich, dass diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Wie das Bundesgericht unter Verweis namentlich auf die Verordnungsmaterialien festhielt, können die für die Berufsausübung erforderlichen Fahrten während des Führerausweisentzugs infolge einer mittelschweren (Art. 16b SVG) oder schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) niemals bewilligt werden, sondern nur im Falle eines Entzugs wegen leichter Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a SVG (siehe Urteil BGer 1C_417/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.2). Vorliegend geht es um einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises und in keiner Weise um einen Warnungsentzug infolge einer leichten Widerhandlung. Es steht daher keine "leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG" im Raum. Überdies dürfte auch das fragliche Ereignis vom 11. Oktober 2025 als solches, dessen admini- strativrechtliche Folgen im Rahmen des Warnungsentzugs bzw. der Sperrfrist im Rahmen eines Sicherungsentzugs noch ausstehen, offensichtlich nicht als eine solche qualifiziert werden dürfte. Der Beschwerdeführer hat den am 15. Januar 2026 ausgesprochenen vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht angefochten und im Übrigen im weiteren Zeitverlauf von der Vorinstanz auch keine Verfügung über dessen Aufrechterhaltung verlangt (vgl. Art. 30a Abs. 2 VZV); vielmehr beantragte er mit seinem Schreiben vom 21. Mai 2026 ausdrücklich (nur) die Bewilligung für die zur Berufsausübung notwendigen Fahrten. Die Vorinstanz ging beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises, der unangefochten geblieben ist, zu Recht davon aus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen (vgl. hierzu etwa Urteile BGer 1C_285/2018 vom
12. Oktober 2018 E. 3; 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug des Führerausweises hat keine Sanktionsfunktion; vielmehr bezweckt er die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenver- kehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und zwar unabhängig vom Verschulden (Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.2). Vom Gesetzgeber war es nicht gewünscht und es ist weder in einem formellen Gesetz noch auf Verordnungsebene vorgesehen, einen Fahrzeugführer zum Zwecke der Berufsausübung zum Verkehr zuzulassen, obwohl ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestehen. Vielmehr sollten entsprechende Fahrzeugführer (gegebenenfalls vorerst durch vorsorgliche Massnahmen bzw. in der Folge durch einen [definitiven] Sicherungsentzug) vom Strassenverkehr ferngehalten werden. Entsprechend sieht auch Art. 33 Abs. 5 Bst. b VZV als Voraussetzung für eine Bewilligung für Fahrten zur Berufsausübung während des Führerausweis- entzugs ausdrücklich vor, dass der Führerausweis nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzo- gen sein darf – wie dies bei (vorsorglichen oder definitiven) Sicherungsentzügen grundsätzlich der Fall ist. Für die Anwendung von Art. 33 Abs. 5 VZV besteht daher vorliegend kein Raum. 5. Weiter geht der Beschwerdeführer auch mit seiner Argumentation, wonach die angefochtene Verfügung die Wirtschaftsfreiheit bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen würde, offensicht- lich fehl. So ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der grossen Gefahr, die nicht fahrtaugliche Lenker für die Verkehrssicherheit darstellen, der vorsorgliche Entzug des Führer- ausweises bis zur abschliessenden Abklärung der Fahreignung gerechtfertigt und der Beschwer- deführer hat die dadurch verursachte, zeitlich begrenzte Einschränkung seiner Freiheitsrechte (insbesondere der Wirtschaftsfreiheit) hinzunehmen (vgl. Urteile BGer 1C_260/2024 vom 29. Januar 2025 E. 4.3; 1C_208/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.2). Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass beson- dere Umstände vorlägen, weshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Bewilligung für zur
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Berufsausübung notwendige Fahrten hätte gewährt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für seine Arbeit täglich Auto fahren und überdies auch weite Strecken wie Auslands- reisen zu den Lieferanten etc. zurücklegen müsse – wodurch die Verkehrssicherheit umso mehr gefährdet würde. Das private Interesse des Beschwerdeführers, der sich den Mischkonsum anläss- lich des Ereignisses vom 11. Oktober 2025 selbst zuzuschreiben hatte, muss vor dem zentralen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit in casu offensichtlich zurückstehen. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. September 2026/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber